Klöster sind und waren bedeutende Zentren des geistigen, kulturellen und sozialen Lebens.

In ihrem ganzheitlichen Verständnis vom Leben widmen sich die Ordensgemeinschaften in den Klöstern früher wie heute einer großen Vielfalt von Aufgaben. Als Träger von Ökonomien, verschiedensten Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern und Seniorenheimen sind sie auch heute noch wichtige Arbeitgeber in ihren Regionen.

Klöster waren Pioniere und Inkubatoren für die Entwicklung ganzer Kulturräume und Kulturlandschaften sowie nachhaltige Zentren für Landnutzung, Bildung, Kunst, Heilkunde, Wissenschaft und vieles mehr. Sie waren Raum für Schutz, Fürsorge und Entfaltung. In den Gemeinschaften und über diese hinaus wird seit Jahrhunderten ein gemeinwohlorientiertes Miteinander gelebt. Klöster sind Orte der Verbindung.

Markant und sehr oft weithin sichtbar, sind viele Klöster durch ihre herausragende Architektur landschaftsprägende Leuchttürme der Baukunst. Darüber hinaus sind sie Denkmäler von bleibender Bedeutung. Die europäische Kulturlandschaft ist ohne Klöster nicht denkbar.

Aufgrund der sich derzeit dramatisch verringernden Zahl der Mitglieder in den Ordensgemeinschaften ist abzusehen, dass der bereits schon begonnene Auszug der Ordensgemeinschaften aus ihren Klöstern sich in den kommenden Jahren weiter verstärken wird.

Der Verein Zukunft Kulturraum Kloster e.V.möchte auf die Bedeutung der Klöster, ihre Baukultur und ihre Kulturräume aufmerksam machen. Er möchte dabei unterstützen, mit engagierten Partnern neue Nach- und Weiternutzungsmöglichkeiten zu entwickeln, die das kulturelle Erbe umsichtig in die Zukunft überführen sowie dessen Potenzial für die Lösung neuer und alter Herausforderungen entfalten.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Zukunft Kulturraum Kloster e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen worden und führt den Zusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schlehdorf (Oberbayern).

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben, die Mitgliederversammlung kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung festsetzen. Organe des Vereins können für vertraglich vereinbarte Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszwecks angemessen vergütet werden.

(3) Zwecke und Ziele des Vereins sind:

  • Die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere von Klöstern und deren Kulturräumen,
  • Die Förderung der Kunst und Kultur,
  • Die Förderung der allgemeinen und der beruflichen Bildung, der Wissenschaft sowie des kulturellen Austauschs,
  • Die Förderung des gemeinwohlorientierten Lebens und Arbeitens,
  • Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

Wissen Generieren:

  • Das Zusammentragen und Aufbereiten von notwendigem Wissen der Denkmalpflege, der Baukultur, der Kulturräume- und -landschaften für eine umsichtige Transformation von Klöstern

Informieren und Inspirieren:

  • Informieren über die Entwicklungen und Veränderungen der Klosterlandschaft und ihrer umgebenen Kulturlandschaft
  • Informieren über die Bedeutung des baulichen und kulturellen Erbes (Zeit und Kulturzeugen)
  • Informieren über mögliche Weiter- und Nachnutzungsmöglichkeiten sowie deren transformativen Potenziale
  • Inspirieren durch eine vielfältige Informations- und Kommunikationsarbeit: in Form von analogen und digitalen Medien, bspw. durch Publikationen, Ausstellungen sowie insbesondere die Einrichtung eines Internetportals für die Weiter- und Nachnutzung von Klöstern

Vernetzen und Zusammenbringen:

  • Die Pflege und den Ausbau eines praxisbezogenen, konfessionsübergreifenden und kulturellen Arbeits- und Erfahrungsaustausches zwischen Ordensgemeinschaften und Laiengemeinschaften
  • Die Organisation fachlicher und interdisziplinärer Veranstaltungen, die interessierte Akteure vernetzen, Menschen und Ideen zusammenbringen und somit die Entstehung einer praxisbezogenen Gemeinschaft unterstützen

Beraten und Mitgestalten:

  • Die Erhöhung der baukulturellen Kompetenz im Umgang mit den Klöstern sowie ihrer unmittelbaren, gebauten Umwelt im Sinne der Heimatkunde und -pflege

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein hat aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder.

(2) Aktives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins aktiv unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann Berufung eingelegt werden. Über die Berufung wird in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die aktiven Mitglieder des Vereins sind nach den Bestimmungen dieser Satzung in der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt sowie wählbar.

(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Sie bilden in ihrer Gesamtheit den Förderkreis, der den Verein in seinen Aufgaben unterstützt. Sie sind nicht stimmberechtigt und ihr Anteil wird bei erforderlichen Quoten, z. B. zur Satzungsänderung, nicht berücksichtigt.

Fördernde Mitglieder können an Mitgliedsversammlungen teilnehmen und dort Beiträge einbringen, aber sie können nicht in Vereinsämter gewählt werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen und Körperschaften auch durch deren Auflösung oder anderweitiges Erlöschen. Der Austritt muss drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es die Ziele und Interessen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt hat. Von dem Beschluss des Vorstandes ist das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Dagegen kann der/die Auszuschließende innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

§4 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den aktiven Mitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung legt die Beiträge für Fördermitglieder fest.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung.

(2) der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Jedes aktive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen gelten als ein Mitglied.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Bestimmung der wesentlichen Inhalte und Aufgaben des Vereins;
  • Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers/der Kasseprüferin auf zwei Jahre;
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Arbeits- und Wirtschaftsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
  • Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers/der Kassenprüferin;
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für Fördermitglieder;
  • Verleihung von Ehrenmitgliedschaften;
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§7 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie kann auch online durchgeführt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch spätestens 14 Kalendertage vorher, unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben oder Email einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der Stellvertretung geleitet. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

(4) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur aktive Mitglieder. Natürliche wie korporative Mitglieder haben je eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts bzw. die Vertretung durch ein anderes aktives Mitglied ist nur mit schriftlicher Vollmacht zulässig.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(6) Über Vereinsangelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen, können Beschlüsse gefasst werden, wenn die einfache Mehrheit der Anwesenden dies wegen Dringlichkeit wünscht. Satzungsänderungen, Veränderungen des Vereinszwecks oder die Bestellung des Vorstandes sind gemäß § 6 (2) davon ausgenommen. Die Mitgliederversammlung kann, wenn die Belange des Vereins es erfordern und eine einfache Mehrheit der Anwesenden es wünschen, von nicht anwesenden Mitgliedern mündlich oder per Email die Zustimmung zu Beschlüssen einholen.

(7) Der Vorsitzende/die Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung verlangen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen einberufen werden.

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzende(n), der auch zuständig für Finanzen ist
  • dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzende(n)

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden bzw. von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden.

(5) Der/die Vorsitzende, bei Abwesenheit die Stellvertretung,

(6) Der Vorstand kann im Umlaufverfahren beschließen, wenn beide Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(7) Der Vorstand kann einen/eine hauptamtliche(n) Geschäftsführer(in) bestellen. Er/sie untersteht unmittelbar dem Vorstand und ist im Rahmen der ihm zugewiesenen Bereiche besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB.

(8) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich.

§9 Protokolle

Über die Sitzungen des Vorstandss und über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle aufzunehmen, die mindestens die gefassten Beschlüsse enthalten müssen. Der/die jeweilige Vorsitzende und der/die Protokollführende beurkunden die Beschlüsse.

§10 Auflösung des Vereins

(1) Bei der Auflösung des Vereins sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die steuerbegünstigte Körperschaft Deutsche Ordensobernkonferenz e.V.

§11 Besondere Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§12 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 14. Mai 2020 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Stand: 14. Mai 2020